Sibanye-Stillwater gibt den Referenzaktienkurs und den anfänglichen Wandlungspreis seiner vorrangigen, unbesicherten und garantierten Wandelanleihen im Wert von 500 Millionen US-Dollar mit Fälligkeit 2028 bekannt

22. November 2023 by PM-Ersteller

NICHT ZUM DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERTRIEB IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER AN ODER FÜR RECHNUNG ODER ZUGUNSTEN VON US-PERSONEN (IM SINNE DER REGULATION S DES US-WERTPAPIERGESETZES VON 1933 IN DER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG (DAS „US-WERTPAPIERGESETZ“)) ODER IN ODER NACH AUSTRALIEN, JAPAN ODER EINEM ANDEREN RECHTSGEBIET, IN DEM EIN SOLCHER VERTRIEB, EIN SOLCHES ANGEBOT ODER EIN SOLCHER VERKAUF NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE

Johannesburg, 22. November 2023: Sibanye-Stillwater (JSE: SSW und NYSE: SBSW- www.commodity-tv.com/ondemand/companies/profil/sibanye-stillwater-ltd/) freut sich, die erfolgreiche Platzierung von vorrangigen, unbesicherten, garantierten Wandelanleihen im Wert von 500 Millionen US-Dollar (die „Wandelanleihen“) durch ihre indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft Stillwater Mining Company (die „Emittentin“) bekannt zu geben, die im November 2028 fällig werden und in neue und/oder bestehende Sibanye-Stillwater-Stammaktien wandelbar sind.

– Der Referenzaktienkurs der Wandelanleihe, der dem volumengewichteten Durchschnittskurs der am Main Board der JSE Limited („JSE“) notierten Aktien von Sibanye-Stillwaters zwischen der Eröffnung des Handels und dem Handelsschluss am 21. November 2023 entspricht (umgerechnet in US$ unter Verwendung des USD-ZAR-Wechselkurses bei Handelsschluss an der JSE von R18,388/US$), beträgt R18,55/Aktie oder 1,0088 US$/Aktie; und
– Der sich daraus ergebende anfängliche Wandlungspreis der Wandelanleihe beträgt 1,3367 US$ (was einer Wandlungsprämie von 32,5% entspricht).

Die Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich am oder um den 28. November 2023 ausgegeben.

Über Sibanye-Stillwater

Sibanye-Stillwater ist ein multinationaler Bergbau- und Metallverarbeitungskonzern mit einem breit gefächerten Portfolio von Betrieben, Projekten und Investitionen auf fünf Kontinenten. Die Gruppe ist auch einer der weltweit führenden Recycler von PGM-Autokatalysatoren und hat Beteiligungen an führenden Minenabfallaufbereitungsanlagen.

Sibanye-Stillwater hat sich als einer der weltweit größten Primärproduzenten von Platin, Palladium und Rhodium etabliert und ist ein erstklassiger Goldproduzent. Das Unternehmen produziert und veredelt außerdem Iridium und Ruthenium, Nickel, Chrom, Kupfer und Kobalt. Die Gruppe hat vor kurzem damit begonnen, ihr Anlagenportfolio auf den Abbau und die Verarbeitung von Batteriemetallen zu diversifizieren und ihre Präsenz in der Kreislaufwirtschaft zu erhöhen, indem sie ihr Engagement in den Bereichen Recycling und Wiederaufbereitung von Abraumhalden weltweit ausbaut. Weitere Informationen finden Sie unter www.sibanyestillwater.com.

Kontakt für Investoren:
E-Mail: ir@sibanyestillwater.com
James Wellsted
Geschäftsführender Vizepräsident: Investor Relations und Unternehmensangelegenheiten
Tel: +27 (0) 83 453 4014
Website: www.sibanyestillwater.com

Sibanye Stillwater Limited
Eingetragen in der Republik Südafrika
Registrierungsnummer 2014/243852/06
Aktiencodes: SSW (JSE) und SBSW (NYSE)
ISIN – ZAE000259701
Emittenten-Code: SSW
(„Sibanye-Stillwater“, „das Unternehmen“ und/oder „die Gruppe“)

Eingetragene Anschrift:
Constantia Büropark
Bridgeview House – Gebäude 11 – Erdgeschoss
Cnr 14th Avenue & Hendrik Potgieter Road
Park Weltevreden – 1709

Postanschrift:
Private Bag X5 – Westonaria – 1780
Tel +27 11 278 9600 – Fax +27 11 278 9863
Website: www.sibanyestillwater.com

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BMO Capital Markets Limited („BMO Capital Markets“)
Merrill Lynch International („BofA Securities“)
Goldman Sachs International („Goldman Sachs“)

Sponsor: J.P. Morgan Equities South Africa Proprietary Limited

In Europa:
Swiss Resource Capital AG
Jochen Staiger
info@resource-capital.ch
www.resource-capital.ch

VORAUSSCHAUENDE AUSSAGEN

Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne der „Safe Harbour“-Bestimmungen des United States Private Securities Litigation Reform Act von 1995. Alle in dieser Bekanntmachung enthaltenen Aussagen, die keine historischen Tatsachen darstellen, können zukunftsgerichtete Aussagen sein. Zukunftsgerichtete Aussagen können durch die Verwendung von Wörtern wie „werden“, „würden“, „erwarten“, „prognostizieren“, „potenziell“, „können“, „könnten“, „glauben“, „anstreben“, „antizipieren“, „anvisieren“, „schätzen“ und Wörter mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet sein.

Diese zukunftsgerichteten Aussagen, einschließlich unter anderem jener, die sich auf die zukünftigen Geschäftsaussichten von Sibanye-Stillwater Limited („Sibanye-Stillwater“), die Finanzlage, die Produktions- und Betriebsprognosen, klima- und ESG-bezogene Aussagen, Ziele und Kennzahlen, Geschäftsstrategien, Pläne und Ziele des Managements für zukünftige Operationen und die Fähigkeit, laufende und zukünftige Akquisitionen abzuschließen oder erfolgreich zu integrieren, beziehen, sind notwendigerweise Schätzungen, die das beste Urteil des Senior Managements von Sibanye-Stillwater wiedergeben. Die Leser werden davor gewarnt, sich in unangemessener Weise auf solche Aussagen zu verlassen.

Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten eine Reihe von bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, von denen viele schwer vorhersehbar sind und die im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle von Sibanye-Stillwater liegen, was dazu führen könnte, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Resultate erheblich von den historischen Ergebnissen oder von den in solchen zukunftsgerichteten Aussagen ausgedrückten oder implizierten zukünftigen Ergebnissen abweichen. Folglich sollten diese zukunftsgerichteten Aussagen im Lichte verschiedener wichtiger Faktoren betrachtet werden, einschließlich derer, die in Sibanye-Stillwaters integriertem Bericht 2022 und dem Jahresbericht auf Formular 20-F aufgeführt sind, der am 24. April 2023 bei der United States Securities and Exchange Commission eingereicht wurde (SEC File Nr. 333-234096). Diese zukunftsgerichteten Aussagen beziehen sich nur auf das Datum dieser Bekanntmachung. Sibanye-Stillwater lehnt ausdrücklich jegliche Verpflichtung ab, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder zu revidieren (außer in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang).

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Eine Anlage in die Schuldverschreibungen und/oder die bei Wandlung der Schuldverschreibungen auszugebenden oder zu übertragenden und zu liefernden Stammaktien und/oder die den Schuldverschreibungen fiktiv zugrunde liegenden Wertpapiere (zusammen mit den Garantien für die Schuldverschreibungen (die „Garantien“), die „Wertpapiere“) ist mit einem hohen Risiko verbunden. Eine Entscheidung zum Kauf der Wertpapiere sollte nur auf der Grundlage einer unabhängigen Prüfung der öffentlich zugänglichen Informationen des Emittenten und der Garantiegeber durch einen potenziellen Anleger getroffen werden. Weder die gemeinsamen globalen Koordinatoren noch eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen übernehmen irgendeine Verantwortung oder Haftung, die sich aus der Verwendung der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen ergibt, noch geben sie eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen (oder der Tatsache, dass in dieser Bekanntmachung Informationen ausgelassen wurden) oder der öffentlich zugänglichen Informationen des Emittenten und der Garanten oder für Verluste, die sich aus der Verwendung dieser Bekanntmachung oder ihres Inhalts oder in sonstiger Weise in Verbindung damit ergeben. Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen können bis zum Abwicklungsdatum ohne Vorankündigung in ihrer Gesamtheit geändert werden. Weder die gemeinsamen globalen Koordinatoren noch eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen sind verantwortlich für oder für die Untersuchung von Angelegenheiten, die Gegenstand von Erklärungen, Zusicherungen, Garantien oder Zusagen der Emittentin und der Garanten sind, die in den Schuldverschreibungen oder den Garantien oder in anderen Vereinbarungen oder Bekanntmachungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen, die anderen Wertpapiere oder die Garantien enthalten sind, oder für deren Ausführung, Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit, Angemessenheit, Echtheit, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder Zulässigkeit als Beweismittel.

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Die Anleihen dürfen nur an Anleger in Kanada gemäß einer Ausnahme von den Prospektanforderungen der kanadischen Wertpapiergesetze vertrieben werden. Nur potenzielle Anleger in Ontario, Québec, British Columbia, Manitoba oder Alberta, die als „zugelassene Anleger“ und zusätzlich auch als „zugelassene Kunden“ im Sinne der geltenden kanadischen Wertpapiergesetze gelten, sind zum Kauf der Anleihen berechtigt. Jeder potenzielle Investor in Kanada muss eine Vollständigkeitserklärung unterzeichnen, in der er seine Berechtigung bestätigt und bestimmte zusätzliche Bestätigungen, Zusicherungen und Garantien abgibt.

Diese Bekanntmachung stellt weder ein „öffentliches Angebot“ (gemäß der Definition dieses Begriffs im South African Companies Act, 2008 („SA Companies Act“)) noch einen „registrierten Prospekt“ im Sinne von Kapitel 4 des SA Companies Act dar und soll dies auch nicht. Dementsprechend wurde bei der südafrikanischen Behörde für Unternehmen und geistiges Eigentum (South African Companies and Intellectual Property Commission) kein Prospekt in Bezug auf die Ausgabe oder das Angebot der Anleihen eingereicht. Die Anleihen werden in Südafrika nicht der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten (wie im südafrikanischen Bankengesetz Nr. 94 von 1990 (das „Bankengesetz“) vorgesehen). Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zur Zeichnung von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren an ein Mitglied der Öffentlichkeit (im Sinne des Bankengesetzes) mit Wohnsitz oder Sitz in Südafrika dar.

Der Verkauf und die Übertragung von Anleihen auf dem Sekundärmarkt an Anleger in Südafrika ist unter Einhaltung der geltenden Gesetze, einschließlich des SA Companies Act, des Banks Act und der südafrikanischen Devisenkontrollvorschriften, zulässig.

Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen stellen faktische Informationen im Sinne von Abschnitt 1(3)(a) des südafrikanischen Finanzberatungs- und Vermittlungsgesetzes, Nr. 19 von 2012 in seiner geänderten Fassung („FAIS-Gesetz“) und sind nicht als ausdrückliche oder stillschweigende Empfehlung, Anleitung oder Vorschlag zu verstehen, dass eine bestimmte Transaktion in Bezug auf die Anleihen oder Aktien oder in Bezug auf das Geschäft oder künftige Investitionen des Unternehmens für die besonderen Anlageziele, finanziellen Situationen oder Bedürfnisse eines potenziellen Anlegers geeignet ist, und nichts in dieser Bekanntmachung darf als Werbung für Finanzdienstleistungen in Südafrika oder als Marketing oder Werbung dafür ausgelegt werden. Das Unternehmen ist kein Finanzdienstleister, der als solcher nach dem FAIS-Gesetz lizenziert ist, und die Berater des Unternehmens handeln für das Unternehmen nur in Bezug auf die Transaktion und erteilen keine Finanzberatung im Sinne des FAIS-Gesetzes an Anleihegläubiger oder Investoren des Unternehmens und geben auch nicht vor, eine solche erteilt zu haben.

Potenzielle Anleger sollten ihre professionellen Berater konsultieren, um sich von der Eignung der Wertpapiere als Anlage zu überzeugen. Um Zweifel auszuschließen, geben weder der Emittent, die Garanten noch die gemeinsamen globalen Koordinatoren eine Zusicherung oder Garantie ab, dass sie beabsichtigen, die hierin enthaltenen Bedingungen zu akzeptieren oder an sie gebunden zu sein, noch sind der Emittent, die Garanten oder die gemeinsamen globalen Koordinatoren verpflichtet, weitere Gespräche oder Verhandlungen in diesem Zusammenhang aufzunehmen. Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar, und alle Gespräche, Verhandlungen oder sonstigen Mitteilungen, die im Zusammenhang mit den hierin dargelegten Bedingungen oder anderweitig aufgenommen werden können, erfolgen auf vertraglicher Basis. Weder die gemeinsamen globalen Koordinatoren noch ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter geben ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Bekanntmachung, der öffentlich zugänglichen Informationen über den Emittenten und die Garantiegeber oder sonstiger schriftlicher oder mündlicher Informationen, die interessierten Parteien oder ihren Beratern zur Verfügung gestellt werden, ab, und es wird keine Verantwortung oder Haftung für diese übernommen.

Bei den gemeinsamen globalen Koordinatoren handelt es sich um Finanzinstitute mit umfassendem Dienstleistungsangebot, die in verschiedenen Bereichen tätig sind, darunter Wertpapierhandel, Commercial und Investment Banking, Finanzberatung, Anlageverwaltung, Kapitalanlagen, Hedging, Finanzierung und Maklertätigkeiten. Die gemeinsamen globalen Koordinatoren und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen haben in der Vergangenheit von Zeit zu Zeit Geschäftsbank-, Investmentbanking- und Beratungsdienstleistungen für das Unternehmen und seine Gruppe erbracht, für die sie übliche Gebühren und Auslagenerstattungen erhalten haben, und können sich von Zeit zu Zeit im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit an Transaktionen mit dem Unternehmen und seiner Gruppe beteiligen und Dienstleistungen für sie erbringen, für die sie übliche Gebühren und Auslagenerstattungen erhalten können.

Jeder der gemeinsamen globalen Koordinatoren und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen können Dienstleistungen für das Unternehmen, den Emittenten, die Garanten oder die Mitglieder der Unternehmensgruppe erbringen oder um Geschäfte mit ihnen werben, Märkte für die Wertpapiere des Emittenten oder der Garanten oder der Mitglieder der Unternehmensgruppe schaffen und/oder eine Position in diesen Wertpapieren halten oder Transaktionen mit ihnen durchführen.

Exemplare dieser Bekanntmachung werden und dürfen weder in die Vereinigten Staaten noch in ein anderes Land, in dem ein solcher Versand rechtswidrig wäre, noch an Publikationen mit allgemeiner Verbreitung in diesen Ländern versandt werden, und Personen, die diese Bekanntmachung erhalten (einschließlich Depotbanken, Nominees und Treuhänder), dürfen sie weder in die Vereinigten Staaten noch in ein anderes Land, in dem ein solcher Versand rechtswidrig wäre, noch an Publikationen mit allgemeiner Verbreitung in diesen Ländern versenden oder anderweitig weiterleiten, verteilen oder senden.

Weder der Emittent, noch die Garanten oder die Joint Global Coordinators geben eine Zusicherung hinsichtlich (i) der Eignung der Wertpapiere für einen bestimmten Anleger, (ii) der angemessenen buchhalterischen Behandlung und der möglichen steuerlichen Folgen einer Anlage in die Wertpapiere oder (iii) der künftigen Wertentwicklung der Wertpapiere, weder in absoluten Zahlen noch im Vergleich zu konkurrierenden Anlagen.

Im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihen können die gemeinsamen globalen Koordinatoren oder mit ihnen verbundene Unternehmen auf eigene Rechnung gleichzeitig mit dem Angebot und dem Verkauf der Wertpapiere oder im Rahmen von Sekundärmarkttransaktionen Asset Swaps, Kreditderivate oder andere Derivatgeschäfte in Bezug auf die Wertpapiere abschließen. Die gemeinsamen globalen Koordinatoren oder eines ihrer verbundenen Unternehmen können von Zeit zu Zeit Long- oder Short-Positionen in solchen Wertpapieren oder Derivaten halten oder diese kaufen und verkaufen. Derartige Positionen werden nicht offengelegt, es sei denn, dies ist durch geltende Gesetze oder Vorschriften vorgeschrieben. Der Betrag solcher Käufe wird zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung für die Wertpapiere festgelegt und hängt von der Gesamtnachfrage und den endgültigen Zuteilungen ab.

Im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihen kann jeder der gemeinsamen globalen Koordinatoren und jedes ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen, das als Anleger auf eigene Rechnung handelt, die Wertpapiere übernehmen und in dieser Eigenschaft diese Wertpapiere oder andere Wertpapiere des Emittenten oder der Garanten oder damit verbundene Anlagen für eigene Rechnung behalten, kaufen oder verkaufen und diese Wertpapiere oder anderen Anlagen auf andere Weise als im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihen anbieten oder verkaufen. Dementsprechend sind Bezugnahmen in dieser Bekanntmachung auf den Verkauf, das Angebot, die Zeichnung, den Erwerb, die Platzierung oder den sonstigen Handel mit Schuldverschreibungen so zu verstehen, dass sie jede Emission oder jedes Angebot oder jede Zeichnung, jeden Erwerb, jede Platzierung oder jeden Handel durch die gemeinsamen globalen Koordinatoren und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen, die in dieser Eigenschaft handeln, umfassen. Die gemeinsamen globalen Koordinatoren beabsichtigen nicht, den Umfang solcher Investitionen oder Transaktionen offen zu legen, es sei denn, sie sind dazu gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet.

Die gemeinsamen globalen Koordinatoren handeln im Zusammenhang mit den Anleihen im Namen des Emittenten und der Garanten und für niemanden sonst und sind gegenüber keiner anderen Person für die Gewährung des Schutzes, der den Kunden der gemeinsamen globalen Koordinatoren gewährt wird, oder für die Beratung in Bezug auf die Wertpapiere verantwortlich.

Jegliche Zuteilung der in dieser Bekanntmachung beschriebenen Schuldverschreibungen erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, dass ein Angebot der Schuldverschreibungen zustande kommt und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ein solches Angebot und die dazugehörige formale Dokumentation Bedingungen und Beendigungsereignissen unterliegen, einschließlich solcher, die für ein solches Angebot üblich sind. Ein solches Angebot wird erst dann abgeschlossen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind und solche Beendigungsereignisse nicht eingetreten sind oder wenn auf die Erfüllung einer solchen Bedingung oder das Eintreten eines Beendigungsereignisses verzichtet wurde. Die gemeinsamen globalen Koordinatoren behalten sich das Recht vor, ihre Rechte in Bezug auf die Erfüllung oder Nichterfüllung einer solchen Bedingung oder den Eintritt eines Beendigungsereignisses in einer Weise auszuüben oder nicht auszuüben, die sie nach ihrem freien Ermessen bestimmen können.

Der Emittent, die Garanten, die gemeinsamen globalen Koordinatoren oder eines ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen haben keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot der Wertpapiere oder den Besitz oder die Verbreitung dieser Bekanntmachung oder von Werbematerialien in Bezug auf diese Wertpapiere in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der entsprechende Maßnahmen erforderlich sind. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung gelangen, werden vom Emittenten, den Garantiegebern und den gemeinsamen globalen Koordinatoren aufgefordert, sich über solche Beschränkungen zu informieren und sie zu beachten.

Diese Bekanntmachung und das Angebot der Schuldverschreibungen richten sich in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) und dem Vereinigten Königreich (jeweils ein „relevanter Staat“) nur an Personen, die „qualifizierte Anleger“ im Sinne der Prospektverordnung sind (jeweils ein „qualifizierter Anleger“). Für diese Zwecke bezeichnet der Ausdruck „Prospektverordnung“ (im Falle von Personen im EWR) die Verordnung (EU) 2017/1129 und (im Falle von Personen im Vereinigten Königreich) die Verordnung (EU) 2017/1129, wie sie aufgrund des European Union (withdrawal) act 2018 (in seiner geänderten Fassung, das „EUWA“) Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist.

Die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Prospektverordnung ist nicht erforderlich.

Ausschließlich für die Zwecke der Produkt-Governance-Anforderungen, die in folgenden Richtlinien enthalten sind: (a) der EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in ihrer geänderten Fassung („MIFID II“); (b) der Artikel 9 und 10 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung von MIFID II; (c) der lokalen Umsetzungsmaßnahmen im EWR; (d) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist („UK MIFIR“); und (e) das FCA-Handbuch „Product Intervention“ und das „Product Governance Sourcebook“ (zusammen die „Product-Governance-Anforderungen“), und unter Ausschluss jeglicher Haftung, ob aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein „Hersteller“ (für die Zwecke der Product-Governance-Anforderungen) in diesem Zusammenhang haben könnte, wurden die Anleihen einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen (a) im EWR nur geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils gemäß der Definition in MIFID II, und (b) im Vereinigten Königreich geeignete Gegenparteien (gemäß der Definition im FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook) und professionelle Kunden (gemäß der Definition in UK MIFIR) ist; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die die Anleihen später anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein „Vertreiber“), sollte die Zielmarktbewertung des Herstellers berücksichtigen; ein Vertreiber, der MIFID II oder den Product-Governance-Anforderungen unterliegt, ist jedoch dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Anleihen vorzunehmen (indem er entweder die Zielmarktbewertung des Herstellers übernimmt oder verfeinert) und geeignete Vertriebskanäle zu bestimmen.

Die Beurteilung des Zielmarktes erfolgt unbeschadet der Erfordernisse vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihen.

Um jeden Zweifel auszuschließen, stellt die Zielmarktbeurteilung nicht dar: (a) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke von MIFID II oder UK MIFIR; oder (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Anleihen zu investieren oder sie zu kaufen oder irgendwelche Maßnahmen in Bezug auf die Anleihen zu ergreifen.

Die Schuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, einem Kleinanleger in einem relevanten Staat angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden und sollten ihm auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet der Begriff „Kleinanleger“ (a) im EWR eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden Personen ist (i) ein Kleinanleger gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der MIFID II; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der MIFID II gelten würde, und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die (oder mehrere) (i) ein Kleinanleger, (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, die aufgrund des EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist, oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des FSMA und aller Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, wobei dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die aufgrund des EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist, gelten würde. Folglich wurde keine Bekanntmachung mit wesentlichen Informationen erstellt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in ihrer geänderten Fassung (die „PRIIPS-Verordnung“) oder der PRIIPS-Verordnung, wie sie aufgrund des EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist (die „britische PRIIPS-Verordnung“), für das Angebot oder den Verkauf der Schuldverschreibungen oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger in einem relevanten Staat erforderlich ist, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Schuldverschreibungen oder deren anderweitige Bereitstellung an einen Kleinanleger in einem relevanten Staat gemäß der PRIIPS-Verordnung und/oder der britischen PRIIPS-Verordnung rechtswidrig sein.

Darüber hinaus wird diese Bekanntmachung im Vereinigten Königreich nur an qualifizierte Anleger verteilt und richtet sich nur an diese, (i) die über berufliche Erfahrung in Bezug auf Anlagen verfügen, die unter Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in ihrer geänderten Fassung (die „Order“) fallen, oder (ii) die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen, und (iii) an die sie anderweitig rechtmäßig weitergegeben werden darf (alle diese Personen werden zusammen als „relevante Personen“ bezeichnet). Diese Bekanntmachung darf (i) im Vereinigten Königreich von Personen, die keine relevanten Personen sind, und (ii) in einem relevanten Staat von Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, nicht als Grundlage für Handlungen oder Entscheidungen verwendet werden. Jede Anlage oder Anlagetätigkeit, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, steht nur (a) relevanten Personen im Vereinigten Königreich zur Verfügung und wird nur mit relevanten Personen im Vereinigten Königreich und (b) qualifizierten Anlegern in den Mitgliedsstaaten des EWR getätigt.

Der Emittent, die Garanten und die gemeinsamen globalen Koordinatoren sowie ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen lehnen ausdrücklich jegliche Verpflichtung oder Zusage ab, die in dieser Mitteilung enthaltenen Aussagen zu aktualisieren, zu überprüfen oder zu revidieren, sei es aufgrund neuer Informationen, künftiger Entwicklungen oder aus anderen Gründen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Sibanye Stillwater
Jochen Staiger
1 Hospital Street
1780 Westonaria, Libanon
Südafrika

email : info@resource-capital.ch

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